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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) geht alle an!

Das Mindestlohngesetz enthält einige Bestimmungen, die über die reine Verpflichtung zur Zahlung eines Mindeststundenlohns von 8,50 Euro hinausgehen.
Wer eine monatliche Vergütung auch nur im Grenzbereich des Mindestlohns zahlt, der hat ab 01.01.15 auch neue Anforderungen an die Führung von Arbeitszeitkonten, jedenfalls wenn auf ihnen die geleisteten Überstunden erfasst werden und es sich nicht um Wertguthabenvereinbarungen handelt, zu erfüllen.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Privathaushalte enthält das MiLoG Bestimmungen zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten und über die Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen. Unabhängig von der Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung enthält das MiLoG auch für Unternehmen in den Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszeigen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie etwa den Bereich Logistik, derartige Vorschriften.
Da der persönliche Geltungsbereich des MiLoG mit wenigen Ausnahmen auch sogenannte Praktikantenverhältnisse erfasst und das Gesetz auch für die Arbeitnehmerüberlassung besondere Anforderungen statuiert, kann sich eigentlich kaum ein Unternehmen ohne genauere Prüfung des Gesetzes sicher sein, keine Pflichten aus dem MiLoG erfüllen zu müssen.
Die Zeit drängt, die das MiLoG gilt ab 01.01.2015!



Schwerbehinderung

Der 8. Senat BAG hat entschieden, dass auch ein Bewerber mit einem GdB von 50 oder mehr den besonderen Schutz des SGB IX nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn im Bewerbungsschreiben auf diesen Umstand deutlich hingewiesen wird. Allein das Anfügen einer Kopie des Ausweises innerhalb eines Anlagenkonvoluts reicht dazu nicht aus (8AZR 759/13, 18.09.2014)



Kündigungsrecht

Der 6. Senat des BAG hat entschieden, dass eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfrist wegen des damit verfolgten Zwecks, länger beschäftigten und damit betriebstreuen Mitarbeitern durch eine verlängerte Kündigungsfrist höheren Bestandsschutz zu gewähren, keine mittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar.



Mindestlohngesetz

Das Tarifautonomiestärkungsgesetz wurde am 15.08.14 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit ist der Weg für einen flächendeckenden Mindestlohn von 8,50 Euro in Deutschland geebnet. Eine Kommission soll im zweijährigen Turnus über eine eventuelle Anpassung etnscheiden.