Nur für das Tarifgeschehen findet sich in Art. 9 Grundgesetz eine unmittelbare verfassungsrechtliche Grundlage. Die Unternehmensmitbestimmung und die betriebliche Mitbestimmung sind aber zumindest Ergebnis des Sozial- und Rechtsstaatsprinzips. Mitbestimmung ist also in Ordnung!
Aber, Mitbestimmung kostet Geld! Allein die administrativen Kosten betrieblicher Mitbestimmung belaufen sich im Jahr auf mehrere hundert Euro pro Mitarbeiter. Der Aufwand steigt deutlich, wenn den Betriebsparteien nicht schnell eine zutreffende Standortbestimmung gelingt. Die Ausübung der Mitbestimmung, sei es die Unternehmensmitbestimmung im Aufsichtsrat oder die Mitbestimmung nach dem Betriebsverfassungsrecht, aber auch das Tarifgeschäft, sind in hohem Maße durch strategische und taktische Überlegungen gekennzeichnet. Oft geht es dabei um Fragstellungen aus den Bereichen:
Die Realität weicht dabei genau genommen von den Vorstellungen des Gesetzgebers ab.
Die Herausforderungen aktueller Megatrends erfordern ohnehin eine Veränderung des Verständnisses von der betrieblichen Mitbestimmung. Neben die normierten Tatbestände des BetrVG treten die Schutz- und Förderpflichten aus § 75 BetrVG. Es besteht entsprechender Regelunbgsbedarf für die Betriebsparteien.
Hinweise zur konzeptionellen Ausübung der Mitbestimmung finden Sie auch unter: