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Das Mindestlohngesetz (MiLoG) geht alle an!

Das Mindestlohngesetz enthält einige Bestimmungen, die über die reine Verpflichtung zur Zahlung eines Mindeststundenlohns von 8,50 Euro hinausgehen.
Wer eine monatliche Vergütung auch nur im Grenzbereich des Mindestlohns zahlt, der hat ab 01.01.15 auch neue Anforderungen an die Führung von Arbeitszeitkonten, jedenfalls wenn auf ihnen die geleisteten Überstunden erfasst werden und es sich nicht um Wertguthabenvereinbarungen handelt, zu erfüllen.
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse außerhalb der Privathaushalte enthält das MiLoG Bestimmungen zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten und über die Aufbewahrungsdauer der Aufzeichnungen. Unabhängig von der Dauer der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung enthält das MiLoG auch für Unternehmen in den Wirtschaftsbereichen und Wirtschaftszeigen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, wie etwa den Bereich Logistik, derartige Vorschriften.
Da der persönliche Geltungsbereich des MiLoG mit wenigen Ausnahmen auch sogenannte Praktikantenverhältnisse erfasst und das Gesetz auch für die Arbeitnehmerüberlassung besondere Anforderungen statuiert, kann sich eigentlich kaum ein Unternehmen ohne genauere Prüfung des Gesetzes sicher sein, keine Pflichten aus dem MiLoG erfüllen zu müssen.
Die Zeit drängt, die das MiLoG gilt ab 01.01.2015!



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