Der 8. Senat BAG hat entschieden, dass auch ein Bewerber mit einem GdB von 50 oder mehr den besonderen Schutz des SGB IX nur dann in Anspruch nehmen kann, wenn im Bewerbungsschreiben auf diesen Umstand deutlich hingewiesen wird. Allein das Anfügen einer Kopie des Ausweises innerhalb eines Anlagenkonvoluts reicht dazu nicht aus (8AZR 759/13, 18.09.2014)
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