Der 6. Senat des BAG hat entschieden, dass eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfrist wegen des damit verfolgten Zwecks, länger beschäftigten und damit betriebstreuen Mitarbeitern durch eine verlängerte Kündigungsfrist höheren Bestandsschutz zu gewähren, keine mittelbare Diskriminierung jüngerer Arbeitnehmer dar.
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